Renovabis-Stiftung

Warum eine Stiftung?

Als weiteres Standbein für eine erfolgreiche Solidaritätsarbeit zugunsten der Menschen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa hat Renovabis im Jahr 2003 eine Stiftung ins Leben gerufen. Aufgabe der Renovabis-Stiftung ist es, die Arbeit der Solidaritätsaktion dauerhaft und nachhaltig zu unterstützen. Spenden an die Stiftung werden wie andere Spenden auch zeitnah für Projekte von Renovabis eingesetzt. Wer statt einer Spende eine „Zustiftung“ macht, vermehrt damit das Kapital der Stiftung und kann durch dessen Erträge die Arbeit von Renovabis über Jahrzehnte hinaus fördern.

Privatpersonen und Unternehmen können unter dem Dach der Renovabis-Stiftung ab einem Grundstockvermögen von 25.000 Euro eine eigene Treuhandstiftung gründen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie auf der Seite Stiftungsservice.

Kontakt

Renovabis-Stiftung und Projektservice

Christa Reichbauer-Runte
Renovabis, Domberg 27, 85354 Freising
Tel.: (08161) 5309-84, Fax: (08161) 5309-66
E-Mail: stiftung@renovabis.de

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Vorstand und Stiftungsrat

Vorstand

  • P. Stefan Dartmann SJ, Hauptgeschäftsführer von Renovabis (Vorsitzender)
  • Dr. Gerhard Albert, Geschäftsführer von Renovabis, Freising (Stellv. Vorsitzender)
  • Burkhard Haneke, Geschäftsführer von Renovabis, Freising

Stiftungsrat

  • Prälat Hellmut Puschmann, Vorsitzender des Diözesan-Caritasverbandes Dresden Meißen, Dresden (Vorsitzender)
  • Theo Paul, Generalvikar der Diözese Osnabrück (Stellvertretender Vorsitzender)
  • Domkapitular Klaus-Peter Franzl, Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising
  • Ulrich Pöner, Leiter des Bereichs Weltkirche und Migration im Sekretariat der Deuschen Bischofskonferenz, Bonn
  • Dr. Stefan Vesper, Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Bonn

Stiftungsgeschäft

Der Verein Renovabis e.V., Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 27, 85354 Freising, errichtet hiermit die „Renovabis-Stiftung“ mit Sitz in Freising. Die Stiftung soll Rechtsfähigkeit erlangen.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Tätigkeiten der Solidaritätsaktion Renovabis. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung verfolgt den Zweck durch Übertragung der Mittel an die Solidaritätsaktion Renovabis, deren Rechts- und Vermögensträger der Renovabis e.V. ist (sog. Förderstiftung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO). Zweck dieses Vereins ist die Förderung der kirchlichen Aufgaben in Mittel- und Osteuropa und des gesellschaftlichen Aufbaus in diesen Regionen, der allen Einwohnern zugute kommen soll, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen i. S. d. § 53 AO, ungeachtet ihrer Nationalität und Religionszugehörigkeit. Insbesondere soll das Wirken der Christen in der Gesellschaft in den Ländern Mittel- und Osteuropas durch pastorale und sozialstrukturelle Hilfe unterstützt werden. Gleichzeitig will der Verein damit dazu beitragen, dass geistliche und pastorale Impulse für die Kirche in Deutschland durch solidarisches Handeln in gemeinsamer europäischer Verantwortung, durch Begegnung und Dialog und durch das gegenseitige Teilen von materiellen und geistigen Gütern gegeben werden. Die Förderung der Tätigkeiten der Solidaritätsaktion Renovabis durch die Stiftung erfolgt auf der Grundlage von und in Verbindung mit dem von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Statut der Solidaritätsaktion Renovabis sowie der Satzung des Vereins Renovabis e.V. Als Stiftungsvermögen werden der Stiftung EUR 100.000,- vom Verein Renovabis e.V. zugewandt. Es ist beabsichtigt, der Stiftung weiteres Vermögen zuzuführen.
Die Stiftung soll durch einen Vorstand gesetzlich vertreten und von einem Stiftungsrat verwaltet werden. Die Einzelheiten werden durch die Stiftungssatzung geregelt.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Näheres regelt die anliegende Satzung; sie ist wesentlicher Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts. Freising, den 11. 09. 2003

Für den Renovabis e.V.:
Dr. Friedrich Kronenberg, P. Dietger Demuth CSsR, Dr. Gerhard Albert

Satzung der Renovabis-Stiftung

I. Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf Anregung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken am 3. März 1993 durch Beschluss ihrer Vollversammlung die Aktion Renovabis als Aktion partnerschaftlicher Solidarität der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa gegründet (vgl. das Statut der Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa Renovabis [Solidaritätsaktion Renovabis] sowie die Satzung des Vereins Renovabis e.V.). Renovabis wendet sich zunächst an katholische Christen, hilft aber auch darüber hinaus ohne Ansehen von Nationalität und Religionszugehörigkeit. Pastorale und soziale Dienste werden ebenso unterstützt wie kirchliche und gesellschaftliche Projekte von Menschen guten Willens. Im Dialog der Kulturen sollen die geistigen Grundlagen für eine menschenwürdige Entwicklung und Zukunft dieser Regionen im europäischen Integrationsprozess gelegt werden. Die gesamte Tätigkeit der Aktion wird vom Willen zu ökumenischer Zusammenarbeit geleitet.

Zur Förderung der Solidarität mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa hat der Verein Renovabis e.V. mit Sitz in Freising mit Zustimmung des Trägerkreises der Solidaritätsaktion Renovabis die „Renovabis-Stiftung für partnerschaftliche Solidarität der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa“ [Renovabis-Stiftung] als öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet und ihr die folgende Satzung gegeben.

II. Satzung

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Renovabis-Stiftung“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Freising.

§ 2 - Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung verfolgt den Zweck durch Übertragung der Mittel an die Solidaritätsaktion Renovabis, deren Rechts- und Vermögensträger der Renovabis e.V. ist (sog. Förderstiftung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO).

§ 3 - Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 4 - Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus EUR 100.000,-. Es soll durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Stiftungszweck übernehmen.

§ 5 - Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks verwendet werden.

(3) Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (u. a. § 58 AO) zulässig.

(4) Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

(5) Im Zuge von Vermögensumschichtungen des Stiftungsvermögens anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu, sie werden hieraus in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen können im gleichen Geschäftsjahr aus der Umschichtungsrücklage verrechnet werden. Der Stiftungsrat kann beschließen, die Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden.

§ 6 - Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 7 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Der/die Vorsitzende des Vorstands ist dasjenige Mitglied der Geschäftsführung des Renovabis e. V., das von der Deutschen Bischofskonferenz berufen wird. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungsrat berufen, der auch den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Bei der Berufung der Vorstandsmitglieder wird ihre Amtsdauer festgelegt. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, vertreten jeweils zwei Mitglieder gemeinsam. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind diese einzelvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter handelt dann aber nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Vorstands oder auf Antrag mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen. Einer Ladungsfrist bedarf es nicht, wenn kein Vorstandsmitglied eine solche verlangt. Wird eine Ladungsfrist verlangt, beträgt diese mindestens drei Tage. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.

(4) Den Vorsitz in den Sitzungen führt der/die Vorsitzende des Vorstands der Stiftung, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht anderweitig ein hiervon abweichendes Mehrheitserfordernis geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Leiter/Leiterin der Sitzung.

§ 8 - Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung und Geschäftsjahr

(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt nach den Richtlinien des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel unter Beachtung der Stiftungssatzung, c) die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Geschäftsgang kann in der Geschäftsordnung für die Stiftungsorgane geregelt werden.

§ 9 - Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus vier oder fünf Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung des Renovabis e. V. gewählt. Bei der Wahl der Stiftungsratsmitglieder wird ihre Amtsdauer festgelegt. Die Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Der Stiftungsrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und ggf. eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die den/die Vorsitzende(n) in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.

(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der/die Vorsitzende kann den Stiftungsrat jederzeit einberufen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen führt der/die Vorsitzende des Stiftungsrats, im Verhinderungsfall der/die Stellvertretende Vorsitzende bzw. das nach Dienst- ersatzweise Lebensalter älteste Mitglied des Stiftungsrats. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht anderweitig ein hiervon abweichendes Mehrheitserfordernis geregelt ist. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren können in Eilfällen und nur einstimmig gefasst werden.

§ 10 - Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Beachtung des Stiftungszwecks, die geplanten Vorhaben der Stiftung und die Einhaltung der Satzung. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

  • den Haushaltsplan,
  • die Jahres- und Vermögensrechnung,
  • den Abschluss nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz genehmigungspflichtiger und anzeigepflichtiger Rechtsgeschäfte,
  • die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
  • die Geschäftsordnung für die Stiftungsorgane.

(2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands.

(3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift davon ist der Regierung von Oberbayern zu übermitteln.

§ 11 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks dem Vorstand und dem Stiftungsrat nicht mehr sinnvoll erscheint. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sein und soll den satzungsgemäßen Zwecken des Renovabis e.V. möglichst nahe kommen.

(3) Wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, können der Vorstand und der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen. Umwandlung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 (Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen), bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 (Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung) bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

(5) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Renovabis e. V. sowie des Trägerkreises der Solidaritätsaktion Renovabis, der gemäß dem Statut der Solidaritätsaktion Renovabis für die Leitung der Aktion Renovabis verantwortlich ist. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 14 und § 16) wirksam.

§ 12 - Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Renovabis e.V., ersatzweise an den Verband der Diözesen Deutschlands, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist unter Beachtung des Stiftungszwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden. Hierbei sind in Übereinstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zugrunde zu legen.

§ 13 - Kosten

Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten. Sie gehen zu Lasten der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

§ 14 - Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Insbesondere wird sie unverzüglich über alle genehmigungs- und anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfte informiert. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss sowie der jährliche Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigten und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 - Stellung der Finanzbehörde

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde einzuholen.

§ 16 - Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium des Inneren. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 17 - Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Freising, den 11.09.2003

Für den Renovabis e.V.:

  • Dr. Friedrich Kronenberg,
  • P. Dietger Demuth CSsR,
  • Dr. Gerhard Albert

Beschluss der Mitgliederversammlung des Renovabis e.V. am 25.08.2003
Zustimmung des Trägerkreises der Solidaritätsaktion Renovabis am 10.09.2003
Anerkannt von der Regierung von Oberbayern am 29.09.2003 (Nr. 230.33-1222 FS 17)

Ergänzung der Ziffer (3) in § 4 gemäß Beschluss des Stiftungsrats vom 27.10.2010
Genehmigung der Ergänzung von §4 durch die Regierung von Oberbayern am 23.03.2011 (Nr. 12.1-1222.1 FS 17)


Aktuelles Spendenprojekt

Salesianerpater Witold Szulczynski SDB, Direktor der Caritas Georgia, hört zu und spendet Trost.Salesianerpater Witold Szulczynski SDB, Direktor der Caritas Georgia, hört zu und spendet Trost.Renovabis fördert den Betrieb von Suppenküchen in Georgien und sichert somit die Versorgung von alten und bedürftigen Menschen. Das Projekt können Sie mit Ihrer Spende unterstützen. Suppenküchen für notleidende Menschen in Georgien

Kontakt zur Spenderbetreuung

Helga Geretshuber,
Christa Reichbauer-Runte,
Jutta Sammer


Renovabis, Domberg 27,
85354 Freising
Tel.: (08161) 5309-53,
Fax: (08161) 5309-66
Email: spenden@renovabis.de

Spendensiegel

Renovabis wird jährlich vom Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen geprüft und hat auch für 2011 wieder das Spendensiegel erhalten (mehr). Zudem war Renovabis 2010 zum fünften Mal unter den Finalisten des Transparenzpreises (mehr).